| Veranstaltung: | MV OV-SB Mitte |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 25.09.2025, 10:00 |
OV Satzung vom 03.07.2022
Satzungstext
Satzung des BÜNDNIS´90 / DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken Mitte
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes
mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik
Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein
Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken.
Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
§ 2 Mitgliedschaft
Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte
und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die
einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
§ 3 Rechte und Pflichtender Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen
Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch
die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch
die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie
an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und
Stellung von Anträgen.
2. Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des
Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5
Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag
ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband
eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.
3. Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die
Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und
Kassenordnung des Landesverbandes.
§ 4 Gliederung des Ortsverbandes
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den
administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet
werden.
§ 5 Organe des Ortsverbandes
1. Die Organe des Ortsverbandes sind:
die Mitgliederversammlung
der Ortsverbandsvorstand
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens
50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen
zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch
ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des
Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände,
Arbeitsgemeinschaften sowie über Initiativanträge. Ihr obliegt die
Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten
des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
3. Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die
keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung
der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
4. Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom
Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern oder 15 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen,
wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
5. Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei
Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden
Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die
Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die
Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch
Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden
postalisch eingeladen.
6. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von zehn Prozent der anwesenden
stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
7. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden
stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
8. Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern,
Ortsteilverbänden, dem Ortsverbandsvorstand und Arbeitsgemeinschaften an die
Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag
vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand
gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.
9. Initiativanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen
eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung
der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
§ 7 Ortsverbandsvorstand
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den
Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach
außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes
nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
2. Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er
besteht aus:
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
3. Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der
geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, Sprecher und
Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister.
4. Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die
Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder
vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden
für den Rest der Amtsperiode gewählt.
5. Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung
von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.
6. Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes
sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den
Ortsverbandsvorstand. Diese Form der Abwahl kann nicht Gegenstand eines
Initiativantrages sein.
7. Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei
Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
§ 9 Wahlen
1. Die Wahlen der Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes, der Kandidat*innen für
die Parlamente sowie der Delegierten zu Vertreterversammlungen sind jeweils
geheim vorzunehmen. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn
sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
2. In den Ortsverbandsvorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei einem erforderlichen zweiten
Wahlgang ist diejenige bzw. derjenige gewählt, die bzw. der die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei erneuter Stimmengleichheit findet
eine Stichwahl statt.
3. Wahlen in gleiche Ämter können auf Antrag in einem Wahlgang gewählt werden.
§ 10 Urabstimmung
1. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ortsverbandes findet eine
Urabstimmung über Programmfragen oder Satzungsänderungen statt.
2. Die Zuständigkeit für ihre Durchführung liegt beim Ortsverbandsvorstand.
§ 11 Haftung und Vermögen
1. Kein Ortsverband ist berechtigt, finanzielle Verpflichtungen einzugehen, für
die eine Deckung aufgrund seines Kassen- und Kontenstandes nicht vorhanden ist.
Dies gilt nicht für Kredite und Darlehen, die bei einer Gliederung der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgenommen wurden.
2. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet persönlich, wer sie
veranlasst hat.
§ 12 Arbeitgeber
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
§ 13 Rechtsgeschäfte
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in
allen Rechtsgeschäften vertreten.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch
Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
§ 14 Auflösung
1. Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Urabstimmung mit Zwei-
Drittel-Mehrheit. Der Antrag zu einer solchen Urabstimmung kann nur von der
Mitgliederversammlung gestellt werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird das Vermögen
des Ortsverbandes an anerkannte Umweltverbände überwiesen.
§ 15 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 03.07.2022
Diese Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung des BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte am 18.05.2016
Änderungen treten nach der Verabschiedung in Kraft.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen
auch immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle einer
unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als
beschlossen, die dem von der Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt.
Hilfsweise gilt eine vergleichbare Bestimmung, die in der Satzung des Landes-
und/oder Bundesverbandes enthalten ist, entsprechend.